AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Skope inventive spaces GmbH (im Folgenden „Skope“, „wir“ oder „uns“) und ihrem Auftraggeber (im Folgenden „AG“) abgeschlossenen Verträge. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
1. Geltung der Geschäftsbedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung oder Ware gelten diese Bedingungen als vorbehaltlos angenommen. Geschäftsbedingungen des AG, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Werden Verträge mündlich geschlossen, so sind die hier aufgeführten Vertragsgrundlagen ebenfalls gültig. Der AG muss in diesem Fall auf diese Vertragsgrundlagen aufmerksam gemacht werden.
2. Vertragsabschluss
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Vertragsabschlüsse kommen erst durch Auftragsbestätigung durch den AG und unsere Arbeitsaufnahme zustande. Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Für zusätzlich in Auftrag gegebene Lieferungen und Leistungen erkennt der AG die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen und Sonderkosten an. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten können geringfügig abweichen. Ihre Angabe ist nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Erfordert die Auftragsabwicklung die Inanspruchnahme der Leistung eines Dritten, sind wir bevollmächtigt, die entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des AGs einzugehen.
3. Ausführung der Leistungen
Verbindliche Liefertermine oder –fristen bedürfen der Schriftform. Maßgeblich ist der in unserem Angebot genannte Termin. Für Liefer– und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von uns nicht zu vertretenden oder beeinflussenden Ereignissen, die uns die Leistung oder Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere alle Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, sonstige Betriebsstörungen, erhebliche Erschwerung bei der Beschaffung von Materialien usw. – auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haften wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht. Wir setzen den AG von Liefer– und Leistungsverzögerung aus den vorgenannten Gründen jedoch unmittelbar in Kenntnis und teilen ihm einen neuen Termin mit, soweit dies bereits möglich ist. Sofern die Liefer– und Leistungsverzögerungen nicht von Dauer sind oder nur einen Teil der Lieferung und Leistung betreffen, berechtigen sie uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben. Im Falle dauerhafter Unmöglichkeit der (Teil–) Leistung sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten. Verlängert sich die Leistungs– bzw. Lieferzeit wegen der vorgenannten Ereignisse oder werden wir ihretwegen von unserer Verpflichtung frei, so kann der AG hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Werden im Falle von uns nicht zu vertretender Lieferungs– oder Leistungshindernisse Mehraufwendungen und Überstunden zur Sicherung der termingerechten Fertigstellung bzw. Lieferung erbracht, sind diese vom AG zu vergüten. Wir sind berechtigt, für Rechnung des AG Leistungen auszuführen und in Auftrag zu geben, die zur Gewährleistung der termingerechten Fertigstellung oder zur Beseitigung von Behinderungen dringend erforderlich sind, wenn der AG zum Zwecke der Auftragserteilung nicht erreichbar ist. Bei nicht termingerechter Fertigstellung von Vorleistungen Dritter trägt der AG evtl. anfallende Lagerkosten. Teile des AG, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin und frei unserer Agentur bzw. Verwendungsort angeliefert werden. Rücklieferungen solcher Teile erfolgen unfrei ab unserer Agentur oder ab Verwendungsort auf Gefahr des AG.
4. Gestaltungsfreiheit, Vorlagen und Rechte
Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der AG während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Bei gestalterischen Leistungen kann der AG nach Abnahme der Vorlagen frei entscheiden, ob er diese verwerten will. Entscheidet er sich gegen eine Nutzung, endet der Vertrag. In diesem Fall behalten wir unseren Anspruch auf das Werkhonorar sowie das Recht, das Werk selbst zu verwerten oder durch Dritte verwerten zu lassen. Der AG ist bis zur Entscheidung über die Nutzung nicht befugt unsere Vorlagen ohne unsere Zustimmung zu veröffentlichen und/oder als Schutzrecht anzumelden. Auch macht er die Vorlagen ohne unsere Zustimmung weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich. Der AG versichert, dass er zur Verwendung aller uns übergeben Unterlagen und Informationen berechtigt ist und dass diese frei sind von Rechten Dritter. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Unterlagen und Informationen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der AG Skope im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Wir sind nicht für die Richtigkeit der Inhalte verantwortlich, die der AG liefert.
5. Nutzungsrechte, Werbungsrecht, Nennung
Unsere Entwürfe dürfen ohne unsere ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Bei Verstoß hat der AG zusätzlich zu der für die Dienstleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% dieser Vergütung zu zahlen. Wir übertragen dem AG die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Wir bleiben in jedem Fall, auch wenn wir das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt haben, berechtigt, unsere Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem AG. Skope ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe unserer Arbeiten als Urheber wie folgt zu nennen: „© Skope inventive spaces Hamburg“. Verletzt der AG das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, uns zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe von 100% dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt unser Recht, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Honorare und der vom AG zu erstattenden Nebenkosten über. Ist eine pauschale Abgeltung der Nutzungsrechte vereinbart, muss auch diese Pauschale vollständig bezahlt sein. Will der AG in Bezug auf unsere Entwürfe oder sonstige Arbeiten formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Jede erneute Nutzung der Arbeiten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der AG hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne unsere Zustimmung erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% dieser Vergütung zu zahlen. Skope bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
6. Geltung des Urheberrechts
Unsere Arbeiten (Abbildungen, Angebote, Prospekte, Kataloge, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs– und Montageunterlagen usw.) bleiben mit allen Rechten unser Eigentum und unterliegen dem urheberrechtlichen Schutz. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, verbreitet, abgeändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Im Falle der Nichterteilung eines Auftrages sind sie innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe an uns zurückzuleiten oder zu vernichten. Die Übertragung von Eigentums– und Urheberrechten bedarf der Schriftform. Änderungen der von uns erstellten Planungen, Entwürfen usw. dürfen nur von uns vorgenommen werden. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen zu signieren und damit zu werben. Vorschläge und Weisungen des AG oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und sie begründen kein Miturheberrecht.
7. Honorar, Preise, Vergütung, Zahlungsbedingungen
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Für die erbrachten Leistungen ist das vereinbarte Honorar zu zahlen. Wünscht der AG nach Vorlage vertragsgemäßer Entwürfe die Durchführung von Änderungen, können wir eine gesonderte Vergütung fordern. Fehlt es an einer Vereinbarung zur Höhe des Honorars und/oder der Vergütung für die vom AG gewünschten Änderungen, hat Skope Anspruch auf die übliche Vergütung. Das Honorar ist bei Vorlage der vertragsgemäßen Leistungen fällig, die Vergütung für die Durchführung von Änderungen nach der Ablieferung der geänderten Vorlagen. Der AG hat diese Zahlungen auch dann zu leisten, wenn er sich gegen eine Nutzung entscheidet. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen und sind zehn Tage nach Ausstellungsdatum ohne Skonto oder sonstige Abzüge fällig. Bei Zahlungsverzug des AG kann Skope Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank p.a. veranschlagen. Skope ist von allen weiteren Leistungs– und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des AG, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen. Wir sind berechtigt, Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld festzustellen bzw. Vorauszahlungen oder Sicherheitsleitungen zu verlangen, selbst wenn vorher ein anderes Zahlungsziel vereinbart worden war. Der AG ist in diesem Fall berechtigt, uns seine Kreditwürdigkeit durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, so können wir eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Unser Recht, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
8. Sonderleistungen, Neben– und Reisekosten
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Reproduktionen, Satz und Druck usw. sind vom AG zu erstatten. Zusätzliche Reisekosten werden auf Nachweis abgerechnet. Nebenkosten wie z.B. Kuriere, Transporte und Portokosten werden gesondert berechnet. Kosten für Versand, Wegzeiten und sonstige Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird zum üblichen Preis berechnet und geht zu Lasten des AG. Werden Versandwege und Versandart vom AG nicht vorgeschrieben oder schriftlich vereinbart, so wird der Versand nach unserem Ermessen vorgenommen. Zollgebühren und Lagerkosten werden von uns verauslagt und gesondert in Rechnung gestellt. Ein– und Zwischenlagerungen sind grundlegend schriftlich zu fixieren und werden separat berechnet.
9. Herausgabe von digitalen Daten, Datensicherheit und –übertragung
Skope ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien, Daten oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den AG herauszugeben. Wünscht der AG, dass ihm diese zur Verfügung gestellt werden, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Haben wir dem AG Datenträger, Dateien, Daten oder Layouts zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung verändert werden. Wir haften nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des AG entstehen.
Wir sind bemüht, uns überlassene Daten sowohl beim Datentransfer als auch bei der Datenverarbeitung vor dem unberechtigten Zugriff Dritter und der Beein-trächtigung durch Viren und Sabotageprogramme zu schützen. Ein absoluter Schutz kann jedoch nach heutigem Stand der Technik nicht gewährleistet werden. Der AG ist daher angehalten, den von uns zur Verfügung gestellten Daten Siche-rungskopien vorzuhalten. Unterbleibt dies, können wir für deshalb entstehende Schäden nicht haftbar gemacht werden. Erfolgt der Datentransfer per E-Mail, geschieht dies auf einfachem, unverschlüsseltem Weg. Die Gefahr der Versendung bzw. Bereitstellung von Daten, insbesondere des Nichterhalts von übersandten E-Mails und Daten, trägt der AG. Wir behalten uns vor, alle auftragsbezogenen Daten drei Monate nach Auftragsabschluss zu löschen.
10. Eigentumsvorbehalt, Rückgabepflicht
Wir behalten uns das Eigentum an dem von uns gelieferten sowie an den etwa aus der Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse entstandenen neuen Sachen bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den AG zustehender Ansprüche vor. Der AG hat uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Erzeugnisse sofort mitzuteilen. Sämtliche Entwürfe, Modelle, Unterlagen und Daten bleiben unser Eigentum. Nach vertragsgemäßer Nutzung gibt der AG diese Unterlagen unverzüglich an uns zurück. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe, Modelle, Unterlagen und Daten hat der AG die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen, es sei denn, dass er die Beschädigung oder den Verlust nicht zu vertreten hat. Uns bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.
11. Produktionsüberwachung, Belegmuster
Die Produktionsüberwachung erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung, sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Wir haften für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der AG uns mindestens 3 einwandfreie, (ungefaltete) Belegexemplare unentgeltlich. Wir sind berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
12. Gewährleistung, Schadenersatz, Haftung, Versicherung
Der AG ist verpflichtet, die von uns erbrachte Leistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist sorgfältig zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber uns zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Werden uns die wesentlichen Mängel, die der AG innerhalb der vorgenannten Frist entdeckt hat oder bei sorgfältiger Prüfung hätte entdecken können, nicht fristgerecht mitgeteilt, so sind wir hinsichtlich dieser Mängel von der Gewährleistungspflicht frei. Soweit wir zur Gewährleistung verpflichtet sind, bleibt es unserer Wahl überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen. Ansprüche auf Schadensersatz sind nur insoweit ausgeschlossen, als uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Wesentliche Mängel eines Teils der Leistung/Lieferung können nicht zu deren ganzer Beanstandung führen, soweit der mangelfreie Teil auch ohne das mängelbehaftete Teil verwendbar ist. Abweichungen in Form, Farbe, Maßen und Beschaffenheit des Materials, die nach den Bestimmungen der VOB (Vergabe– und Vertragsordnung für Bauleistungen) nicht als Mängel gelten, berechtigen nicht zur Reklamation. Die Ingebrauchnahme unserer Leistungen gilt in jedem Falle als Abnahme. Mit Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Vorlagen übernimmt der AG die Verantwortung für die Richtigkeit aller enthaltenen Inhalte mit der Folge, dass unsere Haftung insoweit entfällt. Wir haften nur für Schäden, die wir selbst oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die wir auch bei leichter Fahrlässigkeit haften. Ansprüche des AG, die sich aus einer Pflichtverletzung von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Wir haften nicht für die urheber–, geschmacksmuster– und/oder markenrechtliche Schutz– oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstige Arbeiten, die wir dem AG zur Nutzung überlassen. Geschmacksmuster–, Patent– oder Markenrecherchen hat der AG selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen. In keinem Fall haften wir für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs– und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung unserer Arbeiten. Allerdings weisen wir auf eventuelle rechtliche Risiken hin, sofern sie uns bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Wir haften nicht für das Gut des AG, wenn dessen Verwahrung nicht schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt wurde, es sei denn, dass Beschädigung oder Verlust auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln unsererseits bzw. unserer Angestellten beruht. Der AG haftet für alle ihm leih– oder mietweise oder im Rahmen eines Auftrages sonst wie überlassenen Gegenstände im Wert bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten bzw. bei Verlust des Neubeschaffungswertes. Bei Ausstellungen, Veranstaltungen und Events ist es Sache des AG, die Objekte während der Auf– und Abbauzeit und der Dauer der Ausstellung/ Veranstaltung gegen Verlust und Beschädigung, gleich welcher Art, zu versichern – es sei denn wir sind ausdrücklich und schriftlich damit beauftragt worden.
Die von uns durchgeführten oder veranlassten Transporte können auf Anfrage durch uns auf Kosten des AG versichert werden; wenn es nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, beschränkt sich die Versicherung auf die Höhe des Neubeschaffungswertes des Versandgutes. Von zur Einlagerung übernommenes Gut des AG wird, auf Anfrage des AG von uns gegen Brand, Wasserschäden und Einbruchdiebstahl für die Dauer der Einlagerung für die Höhe des Neubeschaffungswertes auf Kosten des AG versichert. Wenn uns übergebene Arbeits– und Herstellungsunterlagen sowie Originale, Modelle, Zeichnungen, Negative, usw. einen besonderen Wert darstellen, ist der AG verpflichtet, uns dies mitzuteilen. Sollten diese gegen irgendeine Gefahr versichert werden, so hat der AG diese Versicherung auf eigene Kosten vor der Übergabe dieser Unterlagen usw. an uns abzuschließen oder uns mit Abschluss der Versicherung vor Übergabe ausdrücklich schriftlich zu beauftragen. Schadensersatzansprüche gegen uns sind unabhängig von der Art der Pflichtversicherung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher vertraglicher Hauptleistungspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal unserer Leistung oder Lieferung bezweckt gerade, den AG gegen solche Schäden abzusichern. Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den vorstehenden Absätzen gelten nicht für Ansprüche, die wegen eines etwaigen arglistigen Verhaltens entstanden sind, sowie bei einer Haftung für die Übernahme einer Garantie oder garantierte Beschaffungsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
13. Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des AG oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des AG sind wir unbeschadet sonstiger Schadenersatzansprüche zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
14. Schlussbestimmungen
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für den Fall, dass der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird Hamburg, der Sitz von Skope GmbH als Gerichtsstand vereinbart.